Klienteninfo Juni 2022

 

USA verschärfen Kampf gegen Inflation

Währungshüter haben im Kampf gegen hohe Inflation zunächst eine Zinserhöhung um 0,25 Prozentpunkte im Visier.

Bei seinem nächsten Treffen am 21. Juli wird es so weit sein: Da wird der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) erstmals seit elf Jahren die Zinsen erhöhen und damit die Zinswende im Euroraum einleiten. Wie das oberste geldpolitische Gremium der Notenbank am Donnerstag im Anschluss an sein diesmal in Amsterdam abgehaltenes Meeting ankündigte, soll zunächst eine Zinsanhebung um 0,25 Prozentpunkte erfolgen. Im September wird der von Christine Lagarde geführte Rat dann noch einmal nachlegen. Bis Jahresende rechnet der Markt alles in allem mit bis zu vier Zinsschritten.

Mit Blick auf die rasant steigende Inflation in der Eurozone, die im Mai ein neues Allzeithoch von 8,1 Prozent erklommen hat, bleibt den europäischen Währungshütern derzeit auch nichts anderes übrig, als in Bälde damit zu beginnen, das Zinskarussell in Schwung zu bringen, um so die mittelfristige Preisstabilität zu sichern. Kritiker werfen der EZB vor, hier ohnehin schon viel zu lange zugewartet zu haben.

In den USA und Großbritannien, wo ebenfalls massive Teuerungswellen rollen und die Kaufkraft der Konsumenten schmälern, sind die Zinsen bereits deutlich angehoben worden. In der Eurozone ist der Leitzins dagegen noch auf dem Rekordtief von null Prozent festgezurrt. Auch der Zins für Banken liegt nach wie vor bei minus 0,5 Prozent, wenn die Institute Gelder bei der EZB parken. Geht es nach Lagarde, soll mit den negativen Zinsen im Frühherbst Schluss sein.

Aus für Netto-Anleihekäufe

Um in einem vorbereitenden Schritt die Weichen für die ab Juli geplante Zinswende zu stellen, hat die EZB am Donnerstag beschlossen, ihre milliardenschweren Netto-Anleihekäufe zu beenden. Diese Entscheidung soll per 1. Juli wirksam werden.

Trotzdem hält sich die Notenbank in Sachen Bond-Käufe eine Tür offen. "Die EZB will jene Anleihen, die sie im Rahmen ihres Corona-Notfallprogramms Pepp gekauft hat, eventuell reinvestieren, sollte die Situation das erfordern", sagt Monika Rosen, Börsenexpertin der Österreichisch-Amerikanischen Gesellschaft (ÖAG). "Das ist ihre Geste in Richtung Italien, um einem zu starken Anstieg der Renditen bei italienischen Staatsanleihen entgegenzuwirken."

Mit der nun absehbaren Zinswende in Europa ist somit durchaus auch die Gefahr einer neuerlichen Staatsschuldenkrise gegeben, wie die Wiener Analystin zwischen den Zeilen andeutet. Innerhalb der Eurozone drohen Italien, aber auch anderen hoch verschuldeten Ländern der südeuropäischen Peripherie nun teurere Refinanzierungen. "Die italienischen Renditen steigen bereits deutlich", so Rosen. "Der Spread‘ zu deutschen Bundesanleihen, die an den Märkten als Benchmark gelten, geht auf."

Unabhängig davon betont Rosen jedoch so wie andere Analystenkollegen auch: "Angesichts der hohen Inflation muss die EZB mit Zinserhöhungen reagieren." Als idealen Wert für Wirtschaft und Preise streben die Notenbanker in Frankfurt ja eine Inflationsrate von zwei Prozent an. Von diesem Ziel sind sie inzwischen meilenweit entfernt, nachdem der Ukraine-Krieg die hohen Energiepreise zusätzlich befeuert hat und viele Lebensmittel, Rohstoffe sowie Vorprodukte für die Industrie empfindlich teurer geworden sind.

Neue Inflationsprognose

Zuletzt schien die Rekordinflation in der Eurozone jedenfalls kein Ende zu nehmen. Wie in diesem Zusammenhang am Donnerstag von EZB-Chefin Lagarde zu hören war, könnte in der Sitzung im September ein "größerer Zinsschritt" erfolgen, falls der mittelfristige Inflationsausblick unverändert bleibt oder sich verschlechtert. Statt einer Zinserhöhung um weitere 0,25 Prozentpunkte wären dann laut ÖAG-Analystin Rosen sogar 0,50 Prozentpunkte möglich. Lagarde betonte am Donnerstag, dass die Normalisierung der seit Jahren ultralockeren Geldpolitik "nicht nur ein Schritt, sondern eine Reise" sei.

Auf Basis aktualisierter Prognosen rechnet die EZB für heuer mit einer durchschnittlichen Inflationsrate von 6,8 Prozent für die 19 Euroländer. Im März war sie noch von 5,1 Prozent ausgegangen – und im Dezember von 3,2 Prozent. Für 2023 erwarten die Volkswirte der Notenbank eine Preissteigerung von 3,5 Prozent (die März-Prognose lag noch bei 2,1 Prozent). Normalisierung ist erst für 2024 angesagt: Da sieht die EZB die Inflation im Währungsraum bei 2,1 Prozent (März: 1,9 Prozent).

Indes wird die Konjunktur europaweit an Fahrt verlieren – vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Folgen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine. Nach der neuesten EZB-Vorhersage wird die Wirtschaft in der Eurozone im laufenden Jahr statt 3,7 Prozent (wie im März prognostiziert) nur noch um 2,8 Prozent wachsen. 2023 soll das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Durchschnitt um 2,1 Prozent zulegen (März: 2,8 Prozent) und ein Jahr später ebenfalls um 2,1 Prozent (März: 1,6 Prozent).

Quelle: https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/wirtschaft/international/2150314-Jetzt-fix-EZB-startet-Zinswende-im-Juli.html

Jetzt fix: EZB startet Zinswende im Juli

Fed beschließt kräftigste Zinserhöhung seit 22 Jahren - Zinswende in Eurozone womöglich doch früher als gedacht.

Der US-Notenbank ist es ernst mit der Bekämpfung der Inflation. Am Mittwoch hat sie sich mit der kräftigsten Zinserhöhung seit 22 Jahren gegen die rasant steigenden Verbraucherpreise gestemmt. Wie erwartet, hob die Fed den Leitzins um einen halben Prozentpunkt an, womit die neue Spanne bei 0,75 bis 1,00 Prozent liegt. Vor dem Hintergrund einer Teuerungsrate von zuletzt bereits 8,5 Prozent kommt das Zinskarussell in der größten Volkswirtschaft der Welt nun immer mehr in Schwung, nachdem die amerikanischen Währungshüter die Zinswende im März mit einer Erhöhung um 0,25 Prozentpunkte eingeleitet haben.

Aber auch in Großbritannien geht es angesichts starker Preissteigerungen mit den Zinsen weiter rauf. Am Donnerstag setzte die Bank of England den Leitzins auf 1,0 Prozent. Dieser Schritt, abermals im Ausmaß von 0,25 Prozentpunkten, war bereits der vierte binnen sechs Monaten.

EZB: "Wir müssen handeln"

In der Eurozone lässt die Zinswende hingegen trotz des ebenfalls hohen Inflationsdrucks weiter auf sich warten. Allerdings mehren sich die Stimmen in der Europäischen Zentralbank (EZB) inzwischen, wonach eine Zinserhöhung im gemeinsamen Währungsgebiet besser früher als später erfolgen sollte. "Jetzt reicht es nicht mehr, zu reden, wir müssen handeln", sagte etwa EZB-Direktorin Isabel Schnabel kürzlich dem deutschen "Handelsblatt". "Aus heutiger Sicht halte ich eine Zinserhöhung im Juli für möglich."

Im April hat die Inflation auf ein Rekordhoch von 7,5 Prozent weiter zugelegt, während der Leitzins im Euroraum noch immer - mittlerweile seit mehr als sechs Jahren - auf dem Rekordtief von null Prozent liegt. Nach Schnabels Worten beschränkt sich der Preisanstieg allerdings nicht nur auf Energie und Lebensmittel: "Wir sehen eine Verbreiterung des Inflationsdrucks."

Indes stehe außer Zweifel, dass höhere Lohnforderungen kommen, falls die Inflation längere Zeit hoch bleibe, so die deutsche Notenbankerin. Noch würden sich Löhne und Preise nicht gegenseitig hochschaukeln, Geldpolitik müsse aber vorausschauend handeln. "Wir dürfen nicht erst reagieren, wenn eine Lohn-Preis-Spirale bereits in Gang gekommen ist", warnte Schnabel.

Fed: Inflation "viel zu hoch"

Große Notenbanken wie die Fed sind der EZB beim Straffen ihrer Geldpolitik jedenfalls schon mehrere Schritte voraus. US-Notenbankchef Jerome Powell betonte nach dem jüngsten Zinsentscheid, es sei "unbedingt erforderlich", die Inflation zu senken. Diese sei "viel zu hoch", sie schade Bürgern und Betrieben. "Wir handeln rasch, um sie wieder zu senken", versprach der oberste Währungshüter der Vereinigten Staaten.

Wie Powell weiter erklärte, könnte der Ukraine-Krieg für einen zusätzlichen Preisdruck sorgen und die wirtschaftlichen Aktivitäten beeinflussen. Daneben warnte er vor weiteren Problemen bei den internationalen Lieferketten infolge neuer Corona-Lockdowns in China, was ebenfalls zu Inflationsdruck führen könnte.

Mit Blick auf die USA rechnet Erste-Group-Chefanalyst Fritz Mostböck jetzt mit weiteren Zinsschritten in rascher Abfolge: "Bis Jahresende erwarten wir weitere Erhöhungen von insgesamt 150 Basispunkten - also 1,5 Prozentpunkten." Die Spanne würde dann rein rechnerisch bei 2,25 bis 2,50 Prozent liegen. An den Terminmärkten wird zum Jahresende hingegen ein Zinsniveau von mindestens 2,75 Prozent gesehen.

Monika Rosen, Finanzmarktexpertin der ÖAG, der Österreichisch-Amerikanischen Gesellschaft, meinte am Donnerstag, dass die Fed offenbar bestrebt sei, ihre geldpolitische Straffung so vorzunehmen, dass die Konjunktur nicht zu sehr an Fahrt verliert. "De facto hat Powell eine Zinsanhebung um 75 Basispunkte für die nächsten zwei Zinssitzungen ausgeschlossen", erklärte Rosen. "Das hat an den US-Börsen Erleichterung ausgelöst, die Hoffnung auf eine sanfte Landung ist gestiegen. Man hofft, dass die USA eine Rezession vermeiden können."

Speziell vor diesem Hintergrund sieht Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der deutschen KfW-Bankengruppe, die Fed denn auch vor einem "Balanceakt" im laufenden Jahr. Erklärtes Ziel der US-Notenbanker sei es, die Rekordinflation mit einer restriktiveren Geldpolitik einzufangen, ohne Gefahr zu laufen, die Konjunktur zu stark abzuwürgen, wie sie der Nachrichtenagentur Reuters sagte.

Bilanzsumme soll schrumpfen

Ihren Kampf gegen die Inflation will die Fed aber nicht nur mit Zinserhöhungen bestreiten, sondern auch mit einem Abbau ihrer Bilanzsumme, die sich in der Corona-Krise durch Anleihenkäufe auf rund 9 Billionen Dollar, umgerechnet 8.530 Milliarden Euro, aufgebläht hat. Dieses Manöver soll im Juni starten, wie die Notenbank nun beschloss.

Zunächst soll das Portfolio um bis zu 47,5 Milliarden Dollar pro Monat schrumpfen, indem fällig werdende Staatsanleihen und Hypothekenpapiere nicht mehr reinvestiert werden. Ab September soll das Abbau-Tempo dann auf bis zu 95 Milliarden Dollar gesteigert werden. Erste-Chefanalyst Mostböck geht von einem länger dauernden Abbauprozess aus: "Vermutlich wird das Niveau erst 2026 auf das Vor-Pandemie-Level von Anfang 2020 sinken."

Quelle: https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/wirtschaft/international/2146469-USA-verschaerfen-Kampf-gegen-Inflation.html

Bitcoins werden nun wie Aktien besteuert

Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform sind ab 1. März 2022 auch neue gesetzliche Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen wie Bitcoins oder Litecoins in Kraft getreten. Erträge und Gewinne aus solchen Kryptowährungen gelten zukünftig als Einkommen aus Kapitalvermögen und unterliegen wie Aktien dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Die bisher gültige Steuerfreiheit nach einem Jahr Behaltedauer entfällt komplett für sogenanntes Neuvermögen. Die wichtigsten Aspekte dieses "steuerlichen Paradigmenwechsels" im Bereich der Kryptowährungen werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

Altbestand vs. Neuvermögen

Die neuen Bestimmungen sind auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft werden ("Neuvermögen"). Anschaffungen bis zu diesem Zeitpunkt können wie bisher nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei realisiert werden. Innerhalb der Jahresfrist kommt der Tarifsteuersatz zur Anwendung. Wurden Kryptowährungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steuerpflichtig realisiert, können die daraus resultierenden Gewinne oder Verluste freiwillig unter Anwendung der Neuregelung besteuert werden.

Erfasste Kryptowährungen

Der Begriff umfasst öffentlich angebotene Kryptowährungen, die eine Akzeptanz als Tauschmittel genießen. Dies trifft auch auf sogenannte "Stablecoins" zu, die an einen "stabilen" Reservewert wie $ oder Gold gekoppelt sind. Nicht erfasst - mangels Eigenschaft als Tauschmittel - sind sogenannte "Non-Fungible Token" (NFT) und "Asset-Token", denen reale Werte zugrunde liegen (z.B. Wertpapiere, Immobilien). Die Besteuerung dieser Produkte richtet sich je nach Ausgestaltung nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Bestimmungen.

Steuerpflichtige Einkünfte aus Kryptowährungen

Wie bei Aktien werden auch bei Kryptowährungen nunmehr sowohl laufende Einkünfte als auch realisierte Kursgewinne mit 27,5 % besteuert. Zu den laufenden Einkünften zählen:

  • Zinserträge aus "Lending", dem Verleihen von Kryptowährungen;
  • Erträge für die Bereitstellung von Kryptowährungen für Liquiditäts- bzw. Kreditpools auf dezentralen Tauschbörsen ("Liquidity Mining");
  • Der Erwerb von Kryptowährungen als Entgelt für die Zurverfügungstellung von Rechenleistung bei der Transaktionsverarbeitung ("Mining").

Diese Erträge sind im Zuflusszeitpunkt mit dem Wert der Gegenleistung bzw. der bezogenen Kryptowährung zu besteuern. Dieser stellt künftig auch die Anschaffungskosten von den erhaltenen Kryptowährungen dar.

In folgenden Fällen liegen hingegen keine laufenden Einkünfte vor; eine Besteuerung erfolgt erst im Rahmen der Veräußerung oder des Tausches:

  • Der Erhalt einer Gegenleistung, wenn Krypto-Besitzer ihre Coins dafür einsetzen, neue Blöcke zur dazugehörigen Blockchain hinzuzufügen (Staking);
  • wenn Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen wie z.B. der Teilnahme an Marketingkampagnen (Bounties) übertragen werden;
  • wenn Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork).

Die erhaltenen Kryptowährungen sind mit Anschaffungskosten von Null anzusetzen, wodurch im Zeitpunkt der Realisierung der gesamte Ertrag zu versteuern ist.

Gewinne aus Kryptowährungen sind im Zeitpunkt der Realisierung zu versteuern:

  • bei der Veräußerung gegen € oder dem Tausch gegen gesetzlich anerkannte Fremdwährungen wie z.B. $;
  • beim Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen wie z.B. beim Kauf eines Autos, das in Kryptowährung bezahlt wird.

Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung stellt keine steuerpflichtige Realisierung dar.

Der Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös bzw. Wert im Zeitpunkt des Tausches und den Anschaffungskosten. Anschaffungsnebenkosten wie z.B. Beratungskosten oder Transaktionsgebühren vermindern den Gewinn. Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen können mit Gewinnen und Verlusten aus anderen Kapitalanlagen und Wertpapieren (wie z.B. aus Aktien oder Investmentfonds) verrechnet werden.

Kryptowährung im Betriebsvermögen

Der Sondersteuersatz von 27,5 % kommt auch im Betriebsvermögen zur Anwendung, sofern die Erzielung von Einkünften aus Kryptowährungen nicht den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Berücksichtigung in der Steuererklärung und KESt-Abzug

Die Einkünfte aus Kryptowährungen sind als Kapitaleinkünfte in die Steuererklärung aufzunehmen. Bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte sollte allerdings im Detail überprüft werden, ob eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus unterschiedlichen Quellen und Depotstellen möglich ist.

Ab 2024 sind österreichische Broker bzw. Plattformen verpflichtet, die KESt auf Kryptowährungen automatisch zu ermitteln und einzubehalten. Diese gelten dann als "endbesteuert" und müssen nicht mehr in die Steuererklärung aufgenommen werden; analog zum KESt-Abzug auf Zinsen und Wertpapiere bei österreichischen Banken. Allerdings sollte auch in diesem Fall überprüft werden, ob eine Verrechnung mit anderen Gewinnen und Verlusten steuerlich günstiger ist. Ihre Steuerberaterin unterstützt Sie gerne bei der Berechnung Ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen!


Sommerzeit ist Ferialjobzeit - Steuer, Sozialversicherung und Familienbeihilfe sind zu beachten

Gerade in den Sommermonaten haben Ferialjobs typischerweise Hochsaison und bedienen nicht nur den Ansporn nach einem monetären Zuverdienst, sondern auch das Sammeln von Praxiserfahrung. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, sollten auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für "Ferialjobs", sondern auch für laufende Jobs oder bezahlte Praktika neben dem Studium.

Steuerliche Konsequenzen

Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauffolgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen.

Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 35.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 35.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.

Familienbeihilfe

Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 15.000 € (seit 1. Jänner 2020) erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit), sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind - endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz.

Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 15.000 € unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern.

Konsequenzen in der Sozialversicherung

Die meisten Ferialpraktikanten - wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten - werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 485,85 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann (Stichwort "Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz"). Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird noch, dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).


Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

Mit 30.6.2022 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei, Großbritannien) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.

Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2022 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2021 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.

Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2022 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.


Verlängerung der Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses

Unlängst wurde vom Nationalrat beschlossen, die bestehenden Erleichterungen des gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes bzgl. Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Unterlagen der Rechnungslegung um weitere drei Monate zu verlängern. Folglich verlängert sich die Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2021 von 9 auf 12 Monate - die Aufstellungsfrist wird von 5 auf 9 Monate erstreckt. Gleiches gilt für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag vor 31.12.2021, bei denen die Frist für die Aufstellung am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war.

Für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2021 soll eine Einschleifregelung zur Anwendung kommen. Die Offenlegungsfrist für die Bilanzstichtage zum 31.1.2022 und zum 28.2.2022 endet ebenfalls am 31.12.2022. Ab dem Bilanzstichtag zum 31.3.2022 ist dann wiederum eine Offenlegungsfrist von 9 Monaten zu beachten. Übrigens kann die Aufstellungsfrist letztmalig für Unterlagen mit Stichtag 29. April 2022 auf fünf Monate und 1 Tag verlängert werden.


Kurz-Info: Vereinfachungen und neue Passwort-Richtlinie in FinanzOnline

Bei der Nutzung von FinanzOnline ist es Anfang Mai 2022 zu Vereinfachungen für die Benutzer - insbesondere für natürliche Personen als User - gekommen. Nunmehr wird neben dem Passwort nur noch ein (eindeutiger) Benutzername im Rahmen der Anmeldung gefordert, nicht mehr aber die Teilnehmer-Identifikation (TID) und Benutzer-Identifikation (BENID). TID und BENID sollten jedoch weiterhin aufbewahrt werden, da sie bei Vergessen des Benutzernamens weiterhin für das Login verwendet werden können. Eine alternative Anmeldemöglichkeit für FinanzOnline wie auch für weitere digitale Behördenwege besteht mittels Handy-Signatur (nähere Infos und Aktivierung unter https://www.handy-signatur.at).

Ebenso wurden Anfang Mai die Kriterien für ein in FinanzOnline verwendetes Passwort geändert. Informationen des BMF folgend muss bei Anmeldungen ab 1. Juni (nach 17 Uhr) das Passwort geändert werden, sofern es nicht den neuen Anforderungen bereits genügt. Eine Passwortänderung muss zwingend vorgenommen werden und gilt grundsätzlich auch für sogenannte Bots, d.h. für Benutzer-Accounts, die für automatisierte Prozesse verwendet werden.

Folgende Passwortkriterien müssen eingehalten werden:

  • 8 bis 128 Zeichen,
  • Mindestens ein Großbuchstabe,
  • Mindestens ein Kleinbuchstabe,
  • Mindestens eine Ziffer,

Mindestens ein Sonderzeichen aus !#$%*+,-./:;=?@\_()[]{}~