Klienten-Sonderinfo COVID-19 Nr. XXXI - August 2020

I: COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen

II: Nationalrat beschließt Stundungspaket

 

I: COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen

  • 1 Mrd. Euro Fördervolumen zur Ankurbelung neuer Investitionen in das abnutzbare
    Anlagevermögen (materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter)
  • Nicht rückzahlbare Zuschüsse in Höhe von 7 % - doppelter Zuschuss in Höhe von 14 % bei
    Investitionen, die den Strukturwandel der österreichischen Wirtschaft unterstützen
  • Beantragbar zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 bei der aws

Was ist die COVID-19 Investitionsprämie?

Neu: Die COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss. Sie wird im Auftrag des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt. Dadurch erhalten Unternehmen wichtige Anreize für Investitionen, die mittel- und längerfristig positiv wirken. Denn gerade jetzt ist es umso wichtiger, ein Instrument an der Hand zu haben, das Wachstum und damit auch Beschäftigung zielgerichtet fördert.

Wann und wo stelle ich den Antrag?

Förderwerber können ab 1. September 2020 bis spätestens 28. Februar 2021 einen schriftlichen Förderungsantrag über die elektronische Anwendung aws Fördermanager, aufrufbar unter https://foerdermanager.aws.at stellen.

Die Richtlinie ist in Kürze hier (www.aws.at/investitionspraemie) abrufbar.

Wie hoch ist die COVID-19 Investitionsprämie?

Der Zuschuss beläuft sich auf 7 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen. Nicht förderungsfähig sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen, sowie Fahrzeuge, die mit fossilen Treibstoffen betrieben werden. Für Investitionen, die besonders positiv auf die Standortentwicklung wirken, wird die Prämie auf 14 % verdoppelt.

Das betrifft Investitionen in

  • Ökologisierung: etwa für thermische Gebäudesanierung, Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen oder Förderung der Kreislaufwirtschaft
  • Digitalisierung: digitale Infrastruktur und Technologien wie künstliche Intelligenz, Cloud-Computing, 3D-Druck, Blockchain und Big Data
  • Life Science und Gesundheit: etwa für die Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind.

Wem kommt die Investitionsprämie zugute?

Alle Unternehmen, die Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen durchführen, können eine solche Förderung beantragen. Das ist unabhängig von deren Gründungsdatum, Größe und Branche.

Gefördert werden materielle und immaterielle Neuinvestitionen an österreichischen Betriebsstätten.

Untergrenze: Mind. 5.000 Euro Investitionsvolumen
(=mind. 350 Euro Investitionsprämie) pro Antrag.
Mehrere Investitionen können zusammengezogen werden, um die Untergrenze zu erreichen.

Obergrenze: 50 Mio. Euro Investitionsvolumen (= max. 7 Mio.
Euro bei 14 %) pro Unternehmen bzw. pro Konzern.

Erste Maßnahmen (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, etc.) im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden.

Quelle: WKO - https://news.wko.at/news/steiermark/factsheet-investitionspraemie.pdf


II: Nationalrat beschließt Stundungspaket

Für Dienstgeber, die mit coronabedingten Liquiditätsproblemen konfrontiert sind bzw. waren, erfolgte eine unbürokratische und verzugszinsenfreie Stundung der Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020.

Im Rahmen eines zweiten Stundungspaketes verabschiedete der Nationalrat Ende Mai weitere Maßnahmen zur Unterstützung der von der Pandemie besonders betroffenen Unternehmen. Mangels Behandlung im Bundesrat sorgte zwischenzeitlich eine Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die nötige Rechtssicherheit. Kernstück ist die weitere Aussetzung von Betreibungsmaßnahmen bei
coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten bis 31.8.2020.

Nun wurde das Gesetz verlautbart, es tritt rückwirkend mit 1.6.2020 in Kraft. Es gibt der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) den Handlungsspielraum, Betriebe weiterhin bei coronabedingten Liquiditätsengpässen zu entlasten.
Die Vorschreibung von Säumniszuschlägen bei Meldeverspätungen (ausgenommen bei verspäteter Anmeldung) wird per Gesetz ebenfalls bis 31.8.2020 ausgesetzt.

Die nunmehr geltende Vorgehensweise im Detail

Beitragszeiträume Februar bis April 2020
Diese Beiträge wurden bisher bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten verzugszinsenfrei bis 31.5.2020 gestundet. Sie sind bis spätestens 15.1.2021 zu überweisen. Dabei fallen weiter keine Verzugszinsen an. Sollten die Liquiditätsprobleme am 15.1.2021 weiterhin bestehen, so besteht die Möglichkeit, die offenen Beiträge über Antrag auf elf Raten beginnend mit Februar aufzuteilen. Diesbezügliche Anträge können erst ab Jänner 2021 gestellt werden. Die Regelung hilft Betrieben bei coronabedingten Schwierigkeiten. Natürlich können die offenen Beiträge auch schon im Laufe des Jahres 2020 bezahlt werden.

Beitragszeiträume ab Mai 2020
Für Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 sieht das Gesetz bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit von Stundungen für maximal drei Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 vor. Dabei fallen Verzugszinsen an. Die Beiträge sind bei Selbstabrechnerbetrieben mit Ende des Kalendermonats fällig und bis zum 15. des Folgemonats inkl. Respiro einzuzahlen. Anträge für die Monate Mai/Juni/Juli können ab sofort gestellt werden. Die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen. Dazu stellt die ÖGK ein entsprechendes Formular auf ihrer Website bzw. im Online-Portal WEBEKU zur Verfügung.

Für die Ratenvereinbarungen ist zu beachten, dass die Bearbeitung eines Ratenansuchens ohne erstattete Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM ) nicht möglich ist. Erstatten Sie daher im Falle der Beantragung einer Ratenzahlung die mBGM für den Beitragszeitraum Juli möglichst frühzeitig, Ihr Ansuchen kann sodann rascher bearbeitet werden.

Grundregeln der Lohnverrechnung gelten weiterhin
An der gesetzlichen Fälligkeit der Beiträge ändert sich trotz Stundungen und Ratenzahlungen nichts. Auch die sonstigen Meldeverpflichtungen (Anmeldung, Abmeldung, mBGM etc.) sind unverändert einzuhalten. Wir bedanken uns bei den Betrieben für die auch in der Coronapandemie gezeigte Disziplin.

Ausnahme Kurzarbeit und Risikofreistellung
Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten. Das gilt sowohl für Beitragszeiträume Februar bis April als auch Mai bis Dezember 2020.

Quelle: Österreichische Gesundheitskasse - https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.860574&portal=oegkdgportal