Klienten-Sonderinfo Kurzfassung COVID-19 Nr. XVIII - April 2020
I. Coronavirus: Härtefallfonds Phase II - Verbesserungen
II. Coronavirus: Angekündigte Lockerungen der Beschränkungen ab 1.Mai
I. Härtefallfonds Phase II - Verbesserungen:
Seit 20. April läuft die Phase 2 des Härtefallfonds. Insgesamt können bis zu 6.000 Euro über die Wirtschaftskammer beantragt werden. Für die zweite Phase erweitert die Bundesregierung jetzt die Kriterien.
Erweiterung des Betrachtungszeitraumes
Der dreimonatige Betrachtungszeitraum des Umsatzrückgangs (mindestens 50%) wird um weitere drei Monate bis zum 15.09.2020 (bisher 16.03. - 15.06.2020) verlängert. Dadurch werden auch Unternehmen anspruchsberechtigt, die zB im März oder April noch Zahlungseingänge hatten und daher erst später einen Umsatzeinbruch erleiden.
Der Anspruch besteht weiterhin für drei Monate, jedoch entscheidet der Förderwerber, in welchen drei (nicht zwingend aufeinander folgenden) Monaten man die Unterstützung beantragt.
Unterstützung für Jungunternehmen
Jungunternehmer (gegründet nach dem 1.1.2020) hatten - mangels Einkommensteuerbescheid - bisher schon die Möglichkeit pauschal 500 Euro zu erhalten.
In Phase II wird diese Regelung auf Jungunternehmer ausgedehnt, die nach dem 1.1.2018 (bisher 1.1.2020) gegründet wurden, wenn der Entgang des Nettoeinkommens plausibel dargestellt werden kann.
Jungunternehmer mit Gewinnen haben weiterhin die Möglichkeit bis zu 2.000 Euro pro Monat zu erhalten.
Einführung einer Mindestförderhöhe
In Phase II gibt es für alle Anspruchsberechtigten ab sofort eine Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat.
Berücksichtigung Familienhärtefallfonds
Eine Förderung aus dem Familienhärtefallfonds ist vom Doppelförderungsverbot ausgenommen.
Eine Förderung aus dem Familienhärtefallfonds ist damit kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung einer Unterstützung aus dem Härtefallfonds.
Quelle: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/april/Haertefallfonds-wird-ausgeweitet.html
II. Angekündigte Lockerungen der Beschränkungen ab 1.Mai:
Die angekündigten Lockerungen der Beschränkungen im Überblick:
- Ausgangsbeschränkungen gelten ab 1. Mai nicht mehr Mindestabstand von einem Meter im öffentlichen Raum sowie die Hygiene- und Mundschutzregeln gelten weiterhin
- Sämtliche Geschäfte dürfen ab 1. Mai öffnen
Beschränkung von 1 Kunde je 10m2 (bisher 20m2)
- Gastronomiebetriebe können ab 15. Mai öffnen
- vorerst im Zeitraum zwischen 6:00 und 23:00 Uhr
- Besuchergruppen maximal 4 Erwachsenen zuzüglich Kinder
- Mindestabstand von einem Meter zu anderen Besuchergruppen
- Mund-Nasen-Schutz verpflichtend für Gäste bei Bewegung im Gastraum; am Tisch nicht erforderlich
- Mund-Nasen-Schutz verpflichtend für das Personal
- am Tisch keine Gegenstände zum gemeinsamen Gebrauch (Salzstreuer, Brotkorb u.ä.)
- Beherbergungsbetriebe, Hotellerie können ab 29. Mai öffnen
Details zu einzuhaltenden Schutzmaßnahmen werden in den nächsten Tagen bekanntgegeben
- Schwimmbäder und Freizeitanlagen können ab 29. Mai öffnen
Details zu einzuhaltenden Schutzmaßnahmen werden in den nächsten Tagen bekanntgegeben